Hinweisgeberkanal — Delme-Werkstätten gGmbH
Nachfolgend erhalten Sie gemäß Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (nachfolgend Hinweisgeberschutz-Richtlinie) die Möglichkeit, Gesetzesverstöße innerhalb der Delme-Werkstätten gGmbH über unseren Hinweisgeberkanal zu melden.
Bei einem Rechtsverstoß handelt es sich gemäß Hinweisgeberschutz-Richtlinie um Handlungen und Unterlassungen, die gegen EU-Recht verstoßen und in einen der nachfolgenden Bereiche fallen:
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- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit- und konformität
- Verkehrssicherheitsschutz
- Umweltschutz
- Lebensmittelsicherheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
- Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
- Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
- Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
Ihr Anliegen ist in hohem Maße schutzbedürftig. Rechtliche Konsequenzen oder sonstige Repressalien brauchen Sie nicht zu befürchten. Dies ist durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt und wäre nach dem Gesetz unzulässig, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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- Die Information hat einen Wahrheitsgehalt
- Der Sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet
- Sie haben den zulässigen internen oder externen Meldeweg genutzt
Durch Ihre Meldung wird es der Geschäftsführung ermöglicht, das Fehlverhalten einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, diesem entgegenzuwirken und die Organisation so vor größeren Schäden zu bewahren.
Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt durch unsere Kanzlei, die Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die von der Delme-Werkstätten gGmbH als Hinweisgeberschutz-Beauftragter bestellt wurde. Die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt (keine Weiterleitung an unberechtigte Personen oder sonstige Offenlegung) ist dabei gewahrt.
Inhaltlich wird jede eingehende Meldung von uns – gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Geschäftsführung – sorgfältig geprüft und bewertet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person bzw. den Vorwurf gilt.
Eine Verpflichtung zur Verfolgung von Meldungen, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind, gibt es hingegen nicht und werden daher auch nicht bearbeitet.
Für die Meldung bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, sieht der Richtliniengeber vor, dass der Hinweisgeber seinen Schutzanspruch verliert und der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen aussprechen kann. Darüber hinaus kann sowohl dem Arbeitgeber als auch dem fälschlicherweise Beschuldigten ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hinweisgeber zustehen.
Über alle ergriffenen Folgemaßnahmen werden wir Sie unterrichten. Im Rahmen unserer Prüfung kann es erforderlich sein, mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt zu treten. Bitte geben Sie daher bei einer Meldung Ihren Namen sowie Telefonnummer und E‑Mail Adresse an.
Um ein Fehlverhalten zu melden,
haben Sie nachfolgenden Möglichkeiten:
Dazu unten im Detail.
Für die Prüfung und Bewertung
ist es ohne Relevanz,
welchen Meldeweg Sie beschreiten.
Eingehende Meldungen werden von uns innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Tagen bestätigt und dann — ebenfalls binnen gesetzliche Frist — von 3 Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung bearbeitet und Sie über die Folgemaßnahmen informiert.
Übersicht Meldeprozess
Beobachtung eines
Gesetzesverstoßes
Eigene Bewertung der
Beobachtungen und sichern
von Beweisen
Meldung des Hinweises über
den internen Meldekanal
Prüfung durch den Hinweisgeberschutz-
Beauftragten und Geschäftsführung
Klärung offener Punkte sowie
Rückfragen mit Hinweisgeber
Eingangsbestätigung
binnen 7 Tagen
Veranlassung von
Folgemaßnahmen
Mitteilung über das Ergebnis der
Folgemaßnahmen binnen 3 Monaten
Online Portal
Sie haben die Möglichkeit uns eine Meldung über das nachfolgende Online-Portal zukommen zu lassen. Um eine Hinweismeldung bearbeiten zu können, sind die vorgesehenen Felder bitte auszufüllen. Ihre Schilderung sollte möglichst detailliert und ausformuliert sein. Bitte vermeiden Sie die Verwendung von Abkürzungen und Begrifflichkeiten, die nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt sind. Sofern dies unausweichlich ist, möchten wir Sie bitten, uns diese zusammen mit dem Sachverhalt zu erklären. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit Ihrer Nachricht Anlagen beizufügen.
Weitere Meldewege
E‑Mail
Senden Sie uns Ihre Mitteilung gerne per E‑Mail. Sofern aus Ihrer Sicht erforderlich, fügen Sie dieser bitte Anhänge an: hinweisgeberschutz@kanzlei-leu.de
Telefonische Meldung
Reichen Sie gerne eine telefonische Meldung bei uns ein. Bitte sprechen Sie auf den Anrufbeantworter. 069 / 348 731 8819
Postweg
Postalisch wenden Sie sich mit Ihrer schriftliche Hinweismeldung bitte an:
Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hinweisgebermeldung
Heinrich-Hoffmann-Straße 3
60528 Frankfurt am Main
Persönliche Meldung
Auch eine persönliche Meldung in unserem Büro ist möglich. Sie können uns während unseren Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr in unseren Räumlichkeiten in Frankfurt am Main besuchen. Bitte teilen Sie gleich am Empfang mit, dass es sich um eine Hinweisgebermeldung handelt.
Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich-Hoffmann-Straße 3
60528 Frankfurt am Main
Um sicherzugehen, dass am Tag Ihres Besuches ein Ansprechpartner vor Ort ist, empfehlen wir, sich unter der obigen Telefonnummer voranzukündigen.
Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen auch dann zur Verfügung, wenn Sie eine Meldung bereits auf anderem Weg getätigt haben und Informationen nachreichen möchten.