Hinweisgeberkanal — Deutsches Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V.
Sehr geehrte*r Besucher*in des Hinweisgeberkanals des Deutschen Jugendherbergswerk Hauptverband,
nach Umsetzung der europäischen Hinweisgeberschutz-Richtlinie in ein nationales Gesetz, sind Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden dazu verpflichtet, einen sogenannten Hinweisgeberkanal zu implementieren. Dieser Hinweisgeberkanal soll Arbeitnehmern*innen die Möglichkeit geben, auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb ihres Unternehmens aufmerksam zu machen. Mit Ihrer Hinweismeldung tragen Sie dazu bei, dass Gesetzesverstöße zum einen frühzeitig erkannt werden können und diesen somit entgegengesteuert werden kann und zum anderen unterstützen Sie ihre Organisation dabei, mögliche Reputationsschäden zu verhindern.
Da auch das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. von dieser Verpflichtung betroffen ist, erhalten Sie nachfolgend die Möglichkeit, auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb unseres Hauptverbandes aufmerksam zu machen und diese über unseren Hinweisgeberkanal zu melden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz definiert den Begriff des Gesetzesverstoßes als eine Handlung oder Unterlassung, die gegen vorab definierte EU-Vorschriften sowie nationale Rechtsvorschriften verstößt und in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Demnach muss der Verstoß in einen der nachfolgenden Rechtsbereiche fallen:
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- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit- und konformität
- Verkehrssicherheitsschutz
- Umweltschutz
- Lebensmittelsicherheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
- Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
- Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Recht von Beschäftigten dient
- Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
Eingehende Hinweismeldungen werden durch unsere Kanzlei erfasst, geprüft und bearbeitet.
Dabei ist sich sowohl die Kanzlei Leu, als auch die Geschäftsführung der Tatsache bewusst, dass eine solche Hinweismeldung für den*die Hinweisgeber*in eine enorme Überwindung kostet und darüber hinaus auch eine besondere Sensibilität mit sich bringt, weswegen Ihre Meldung stets vertraulich und geschützt behandelt wird. Dabei wird Ihre Identität weder der Geschäftsführung, noch weiteren Dritten preisgegeben, es sei denn, Sie stimmen dieser Veröffentlichung ausdrücklich zu.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Hinweisgeber*innen nach Abgabe einer Hinweismeldung keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien befürchten müssen. Dies wird durch unternehmensinterne Regelungen festgehalten und durch die Kanzlei Leu begleitet.
Für den Erfolg der Untersuchungsmaßnahmen kann es darüber hinaus erforderlich sein, dass wir mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt treten müssen. Bitte geben Sie daher bei einer Meldung Ihren Namen sowie Telefonnummer und E‑Mail Adresse an. Diese Informationen werden, wie bereits vorab erwähnt, vertraulich behandelt.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Meldungen, die vom sachlichen Anwendungsbereich nicht erfasst sind, dementsprechend auch nicht verfolgt und bearbeitet werden können. Darüber hinaus sieht der Richtliniengeber für Meldungen bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche gegenüber dem*der Hinweisgeber*in vor. Dies wäre der Fall, wenn eine falsche Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegeben wird. Nicht erfasst sind hiervon Meldungen, bei welchen Sie zum Zeitpunkt der Meldung fest davon ausgegangen sind, dass diese der Wahrheit entsprechen.
Um ein Fehlverhalten zu melden,
haben Sie nachfolgende Möglichkeiten:
Dazu unten im Detail.
Für die Prüfung und Bewertung
ist es ohne Relevanz,
welchen Meldeweg Sie beschreiten.
Eingehende Meldungen werden von uns innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Tagen bestätigt und dann — ebenfalls binnen gesetzliche Frist — von 3 Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung bearbeitet und Sie über die Folgemaßnahmen informiert.
Übersicht Meldeprozess
Beobachtung eines
Gesetzesverstoßes
Eigene Bewertung der
Beobachtungen und sichern
von Beweisen
Meldung des Hinweises über
den internen Meldekanal
Prüfung durch den Hinweisgeberschutz-
Beauftragten und Geschäftsführung
Klärung offener Punkte sowie
Rückfragen mit Hinweisgeber
Eingangsbestätigung
binnen 7 Tagen
Veranlassung von
Folgemaßnahmen
Mitteilung über das Ergebnis der
Folgemaßnahmen binnen 3 Monaten
Online Portal
Sie haben die Möglichkeit uns eine Meldung über das nachfolgende Online-Portal zukommen zu lassen. Um eine Hinweismeldung bearbeiten zu können, sind die vorgesehenen Felder bitte auszufüllen. Ihre Schilderung sollte möglichst detailliert und ausformuliert sein. Bitte vermeiden Sie die Verwendung von Abkürzungen und Begrifflichkeiten, die nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt sind. Sofern dies unausweichlich ist, möchten wir Sie bitten, uns diese zusammen mit dem Sachverhalt zu erklären. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit Ihrer Nachricht Anlagen beizufügen.
Weitere Meldewege
E‑Mail
Senden Sie uns Ihre Mitteilung gerne per E‑Mail. Sofern aus Ihrer Sicht erforderlich, fügen Sie dieser bitte Anhänge an: hinweisgeberschutz@kanzlei-leu.de
Telefonische Meldung
Reichen Sie gerne eine telefonische Meldung bei uns ein. Bitte sprechen Sie auf den Anrufbeantworter. 069 / 348 731 8819
Postweg
Postalisch wenden Sie sich mit Ihrer schriftliche Hinweismeldung bitte an:
Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hinweisgebermeldung
Heinrich-Hoffmann-Straße 3
60528 Frankfurt am Main
Persönliche Meldung
Auch eine persönliche Meldung in unserem Büro ist möglich. Sie können uns während unseren Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr in unseren Räumlichkeiten in Frankfurt am Main besuchen. Bitte teilen Sie gleich am Empfang mit, dass es sich um eine Hinweisgebermeldung handelt.
Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich-Hoffmann-Straße 3
60528 Frankfurt am Main
Um sicherzugehen, dass am Tag Ihres Besuches ein Ansprechpartner vor Ort ist, empfehlen wir, sich unter der obigen Telefonnummer voranzukündigen.
Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen auch dann zur Verfügung, wenn Sie eine Meldung bereits auf anderem Weg getätigt haben und Informationen nachreichen möchten.