Hin­weis­ge­ber­ka­nal — Deut­sches Jugend­her­bergs­werk Lan­des­ver­band Hes­sen e.V.

Sehr geehrte*r Besucher*in des Hin­weis­ge­ber­ka­nals des Deut­schen Jugend­her­bergs­werk Lan­des­ver­band Hes­sen e.V.,

nach Umset­zung der euro­päi­schen Hin­weis­ge­ber­schutz-Richt­li­nie in ein natio­na­les Gesetz, sind Unter­neh­men mit min­des­tens 50 Mit­ar­bei­ten­den dazu ver­pflich­tet, einen soge­nann­ten Hin­weis­ge­ber­ka­nal zu imple­men­tie­ren. Die­ser Hin­weis­ge­ber­ka­nal soll Arbeitnehmern*innen die Mög­lich­keit geben, auf even­tu­el­le Geset­zes­ver­stö­ße inner­halb ihres Unter­neh­mens auf­merk­sam zu machen. Mit Ihrer Hin­weis­mel­dung tra­gen Sie dazu bei, dass Geset­zes­ver­stö­ße zum einen früh­zei­tig erkannt wer­den kön­nen und die­sen somit ent­ge­gen­ge­steu­ert wer­den kann und zum ande­ren unter­stüt­zen Sie ihre Orga­ni­sa­ti­on dabei, mög­li­che Repu­ta­ti­ons­schä­den zu verhindern.

Da auch der Deut­sche Jugend­her­bergs­werk Lan­des­ver­band Hes­sen e.V. von die­ser Ver­pflich­tung betrof­fen ist, erhal­ten Sie nach­fol­gend die Mög­lich­keit, auf even­tu­el­le Geset­zes­ver­stö­ße inner­halb unse­res Lan­des­ver­ban­des auf­merk­sam zu machen und die­se über unse­ren Hin­weis­ge­ber­ka­nal zu melden.

Das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz defi­niert den Begriff des Geset­zes­ver­sto­ßes als eine Hand­lung oder Unter­las­sung, die gegen vor­ab defi­nier­te EU-Vor­schrif­ten sowie natio­na­le Rechts­vor­schrif­ten ver­stößt und in den sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich die­ses Geset­zes fällt. Dem­nach muss der Ver­stoß in einen der nach­fol­gen­den Rechts­be­rei­che fallen:

    • Öffent­li­ches Auftragswesen
    • Finanz­dienst­leis­tun­gen, Finanz­pro­duk­te und Finanz­märk­te sowie Ver­hin­de­rung von Geld­wä­sche und Terrorismusfinanzierung
    • Pro­dukt­si­cher­heit- und konformität
    • Ver­kehrs­si­cher­heits­schutz
    • Umwelt­schutz
    • Lebens­mit­tel­si­cher­heit
    • Ver­brau­cher­schutz
    • Schutz der Pri­vat­sphä­re und per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten
    • Sicher­heit von Netz- und Informationsdiensten
    • Straf­be­wehr­te Ver­stö­ße nach deut­schem Recht
    • Buß­geld­be­wehr­te Ver­stö­ße nach deut­schem Recht, bei der die ver­letz­te Vor­schrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesund­heit oder dem Schutz der Recht von Beschäf­tig­ten dient
    • Sons­ti­ge Ver­stö­ße gegen Rechts­vor­schrif­ten des Bun­des und der Länder

Ein­ge­hen­de Hin­weis­mel­dun­gen wer­den durch unse­re Kanz­lei erfasst, geprüft und bearbeitet.

Dabei ist sich sowohl die Kanz­lei Leu, als auch der Vor­stand der Tat­sa­che bewusst, dass eine sol­che Hin­weis­mel­dung für den*die Hinweisgeber*in eine enor­me Über­win­dung kos­tet und dar­über hin­aus auch eine beson­de­re Sen­si­bi­li­tät mit sich bringt, wes­we­gen Ihre Mel­dung stets ver­trau­lich und geschützt behan­delt wird. Dabei wird Ihre Iden­ti­tät weder dem Vor­stand, noch wei­te­ren Drit­ten preis­ge­ge­ben, es sei denn, Sie stim­men die­ser Ver­öf­fent­li­chung aus­drück­lich zu.

Dar­über hin­aus hat der Gesetz­ge­ber fest­ge­legt, dass Hinweisgeber*innen nach Abga­be einer Hin­weis­mel­dung kei­ner­lei arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen oder wei­te­re Repres­sa­li­en befürch­ten müs­sen. Dies wird durch unter­neh­mens­in­ter­ne Rege­lun­gen fest­ge­hal­ten und durch die Kanz­lei Leu begleitet. 

Für den Erfolg der Unter­su­chungs­maß­nah­men kann es dar­über hin­aus erfor­der­lich sein, dass wir mit Ihnen bei Rück­fra­gen in Kon­takt tre­ten müs­sen. Bit­te geben Sie daher bei einer Mel­dung Ihren Namen sowie Tele­fon­num­mer und E‑Mail Adres­se an. Die­se Infor­ma­tio­nen wer­den, wie bereits vor­ab erwähnt, ver­trau­lich behandelt. 

Wir möch­ten dar­auf hin­wei­sen, dass Mel­dun­gen, die vom sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich nicht erfasst sind, dem­entspre­chend auch nicht ver­folgt und bear­bei­tet wer­den kön­nen. Dar­über hin­aus sieht der Richt­li­ni­en­ge­ber für Mel­dun­gen bzw. Offen­le­gung von wis­sent­lich fal­schen Infor­ma­tio­nen, neben dem Ver­lust des Schutz­an­spru­ches auch Sank­tio­nen sowie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen­über dem*der Hinweisgeber*in vor. Dies wäre der Fall, wenn eine fal­sche Mel­dung vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig abge­ge­ben wird. Nicht erfasst sind hier­von Mel­dun­gen, bei wel­chen Sie zum Zeit­punkt der Mel­dung fest davon aus­ge­gan­gen sind, dass die­se der Wahr­heit entsprechen.

Um ein Fehlverhalten zu melden,
haben Sie nachfolgende Möglichkeiten:

Dazu unten im Detail.

Für die Prü­fung und Bewertung
ist es ohne Relevanz,
wel­chen Mel­de­weg Sie beschreiten.

Ein­ge­hen­de Mel­dun­gen wer­den von uns inner­halb der gesetz­li­chen Frist von 7 Tagen bestä­tigt und dann — eben­falls bin­nen gesetz­li­che Frist — von 3 Mona­ten nach Ver­sand der Ein­gangs­be­stä­ti­gung bear­bei­tet und Sie über die Fol­ge­maß­nah­men informiert.

Übersicht Meldeprozess

Beobachtung eines
Gesetzesverstoßes

Eigene Bewertung der
Beobachtungen und sichern
von Beweisen

Meldung des Hinweises über
den internen Meldekanal

Prüfung durch den Hinweisgeberschutz-
Beauftragten und Geschäftsführung

Klärung offener Punkte sowie
Rückfragen mit Hinweisgeber

Eingangsbestätigung
binnen 7 Tagen

Veranlassung von
Folgemaßnahmen

Mitteilung über das Ergebnis der
Folgemaßnahmen binnen 3 Monaten

Online Por­tal

Sie haben die Mög­lich­keit uns eine Mel­dung über das nach­fol­gen­de Online-Por­tal zukom­men zu las­sen. Um eine Hin­weis­mel­dung bear­bei­ten zu kön­nen, sind die vor­ge­se­he­nen Fel­der bit­te aus­zu­fül­len. Ihre Schil­de­rung soll­te mög­lichst detail­liert und aus­for­mu­liert sein. Bit­te ver­mei­den Sie die Ver­wen­dung von Abkür­zun­gen und Begriff­lich­kei­ten, die nur einem ein­ge­schränk­ten Per­so­nen­kreis bekannt sind. Sofern dies unaus­weich­lich ist, möch­ten wir Sie bit­ten, uns die­se zusam­men mit dem Sach­ver­halt zu erklä­ren. Dar­über hin­aus haben Sie auch die Mög­lich­keit Ihrer Nach­richt Anla­gen beizufügen.




    Wei­te­re Meldewege

    E‑Mail

    Sen­den Sie uns Ihre Mit­tei­lung ger­ne per E‑Mail. Sofern aus Ihrer Sicht erfor­der­lich, fügen Sie die­ser bit­te Anhän­ge an: hinweisgeberschutz@kanzlei-leu.de

    Tele­fo­ni­sche Meldung

    Rei­chen Sie ger­ne eine tele­fo­ni­sche Mel­dung bei uns ein. Bit­te spre­chen Sie auf den Anruf­be­ant­wor­ter. 069 / 348 731 8819 

    Post­weg

    Pos­ta­lisch wen­den Sie sich mit Ihrer schrift­li­che Hin­weis­mel­dung bit­te an:

    Leu Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH

    Hin­weis­ge­ber­mel­dung

    Hein­rich-Hoff­mann-Stra­ße 3

    60528 Frank­furt am Main

    Per­sön­li­che Meldung

    Auch eine per­sön­li­che Mel­dung in unse­rem Büro ist mög­lich. Sie kön­nen uns wäh­rend unse­ren Öff­nungs­zei­ten von Mon­tag bis Frei­tag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr in unse­ren Räum­lich­kei­ten in Frank­furt am Main besu­chen. Bit­te tei­len Sie gleich am Emp­fang mit, dass es sich um eine Hin­weis­ge­ber­mel­dung handelt.

    Leu Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH

    Hein­rich-Hoff­mann-Stra­ße 3

    60528 Frank­furt am Main

    Um sicher­zu­ge­hen, dass am Tag Ihres Besu­ches ein Ansprech­part­ner vor Ort ist, emp­feh­len wir, sich unter der obi­gen Tele­fon­num­mer voranzukündigen.

    Für ein per­sön­li­ches Gespräch ste­hen wir Ihnen auch dann zur Ver­fü­gung, wenn Sie eine Mel­dung bereits auf ande­rem Weg getä­tigt haben und Infor­ma­tio­nen nach­rei­chen möchten.

     

    Daten­schutz­er­klä­rung