Hinweisgeberkanal — Ludwigshafener Verein für Jugendhilfe e.V.
Sehr geehrte*r Besucher*in des Hinweisgeberkanals des Ludwigshafener Verein für Jugendhilfe e.V.,
mit Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie in ein nationales Gesetz, sind Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten dazu verpflichtet, einen Hinweisgeberkanal zu implementieren, über welchen Mitarbeiter*innen die Möglichkeit erhalten sollen, auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb ihres Unternehmens aufmerksam zu machen.
Als Hinweisgeber*in tragen Sie mit Ihrer Meldung dazu bei, dass der Vorstand des Ludwigshafener Verein für Jugendhilfe e.V. mögliche Fehlverhalten von Einzelpersonen frühzeitig erkennen und diesen entgegensteuern kann. Weiterhin leisten Sie einen großen Beitrag, durch den Ihre Organisation vor größeren Schäden geschützt wird.
Bei einem Gesetzesverstoß handelt es sich gemäß dem Hinweisgeberschutz-Gesetz um Handlungen und Unterlassungen, die sowohl gegen EU-Recht als auch gegen nationale Rechtsvorschriften verstoßen und in einen der nachfolgenden Bereiche fallen:
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- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit- und konformität
- Verkehrssicherheitsschutz
- Umweltschutz
- Lebensmittelsicherheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
- Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
- Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Recht von Beschäftigten dient
- Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt durch unsere Kanzlei, die Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die vom Ludwigshafener Verein für Jugendhilfe e.V. als Hinweisgeberschutz-Beauftragter bestellt wurde.
Sowohl die Kanzlei Leu, als auch der Vorstand des Ludwigshafener Verein für Jugendhilfe e.V., sind sich der Wichtigkeit und auch der Sensibilität Ihrer Hinweismeldung bewusst. Aus diesem Grund wird Ihre Meldung immer geschützt und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Grundsätze bearbeitet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Hinweisgeber nach Abgabe einer Hinweismeldung keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien befürchten müssen. Dies wird durch unternehmensinterne Regelungen festgehalten und durch die Kanzlei Leu begleitet. Die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt (keine Weiterleitung an unberechtigte Personen oder sonstige Offenlegung) ist dabei stets gewahrt.
Im Rahmen unserer Prüfung kann es erforderlich sein, mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt zu treten. Hierfür bitten wir um Ihre Kooperation während des gesamten Prüfprozesses. Bitte geben Sie daher bei einer Meldung Ihren Namen sowie Telefonnummer und E‑Mail Adresse an. Diese Informationen werden, wie bereits vorab erwähnt, vertraulich behandelt.
Eine Verpflichtung zur Verfolgung von Meldungen, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind, gibt es hingegen nicht und werden daher auch nicht bearbeitet. Für die Meldung bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, sieht der Richtliniengeber neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche vor.
Um ein Fehlverhalten zu melden,
haben Sie nachfolgende Möglichkeiten:
Dazu unten im Detail.
Für die Prüfung und Bewertung
ist es ohne Relevanz,
welchen Meldeweg Sie beschreiten.
Eingehende Meldungen werden von uns innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Tagen bestätigt und dann — ebenfalls binnen gesetzliche Frist — von 3 Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung bearbeitet und Sie über die Folgemaßnahmen informiert.
Übersicht Meldeprozess

Beobachtung eines
Gesetzesverstoßes
Eigene Bewertung der
Beobachtungen und sichern
von Beweisen
Meldung des Hinweises über
den internen Meldekanal
Prüfung durch den Hinweisgeberschutz-
Beauftragten und Geschäftsführung
Klärung offener Punkte sowie
Rückfragen mit Hinweisgeber
Eingangsbestätigung
binnen 7 Tagen
Veranlassung von
Folgemaßnahmen
Mitteilung über das Ergebnis der
Folgemaßnahmen binnen 3 Monaten
Online Portal
Sie haben die Möglichkeit uns eine Meldung über das nachfolgende Online-Portal zukommen zu lassen. Um eine Hinweismeldung bearbeiten zu können, sind die vorgesehenen Felder bitte auszufüllen. Ihre Schilderung sollte möglichst detailliert und ausformuliert sein. Bitte vermeiden Sie die Verwendung von Abkürzungen und Begrifflichkeiten, die nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt sind. Sofern dies unausweichlich ist, möchten wir Sie bitten, uns diese zusammen mit dem Sachverhalt zu erklären. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit Ihrer Nachricht Anlagen beizufügen.
Weitere Meldewege
E‑Mail
Senden Sie uns Ihre Mitteilung gerne per E‑Mail. Sofern aus Ihrer Sicht erforderlich, fügen Sie dieser bitte Anhänge an: hinweisgeberschutz@kanzlei-leu.de
Telefonische Meldung
Reichen Sie gerne eine telefonische Meldung bei uns ein. Bitte sprechen Sie auf den Anrufbeantworter. 069 / 348 731 8819
Postweg
Postalisch wenden Sie sich mit Ihrer schriftliche Hinweismeldung bitte an:
Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hinweisgebermeldung
Heinrich-Hoffmann-Straße 3
60528 Frankfurt am Main
Persönliche Meldung
Auch eine persönliche Meldung in unserem Büro ist möglich. Sie können uns während unseren Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr in unseren Räumlichkeiten in Frankfurt am Main besuchen. Bitte teilen Sie gleich am Empfang mit, dass es sich um eine Hinweisgebermeldung handelt.
Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich-Hoffmann-Straße 3
60528 Frankfurt am Main
Um sicherzugehen, dass am Tag Ihres Besuches ein Ansprechpartner vor Ort ist, empfehlen wir, sich unter der obigen Telefonnummer voranzukündigen.
Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen auch dann zur Verfügung, wenn Sie eine Meldung bereits auf anderem Weg getätigt haben und Informationen nachreichen möchten.