Startseite - Aktuelle Meldungen - Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz beschlossen

Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz beschlossen

Am 21. Mai hat der Bun­des­tag das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz beschlos­sen. Damit stärkt der Gesetz­ge­ber Betriebs­rä­te in Deutsch­land und ver­setzt sie in die Lage, den tech­ni­schen Wan­del bes­ser zu begleiten.

Ver­ein­fach­tes Wahlverfahren

Ins­be­son­de­re um Neu­grün­dun­gen von Betriebs­rä­ten zu ver­ein­fa­chen, wird das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren für Betrie­be mit bis zu 100 Beschäf­tig­ten zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Dar­über hin­aus wird es für Betrie­be mit bis zu 200 Beschäf­tig­ten wird es im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­ge­ber ermög­licht (§ 14a BetrVG).

Für Wahl­vor­schlä­ge sinkt außer­dem die Zahl der erfor­der­li­chen Stütz­un­ter­schrif­ten und für Betrie­be mit bis zu 100 Beschäf­tig­ten ent­fällt das Schrift­form­erfor­der­nis für die Unter­stüt­zung von Wahl­vor­schlä­gen. Denn nach der Neu­fas­sung kann die­se wäh­rend der Wahl­ver­samm­lung durch Hand­zei­chen kund­ge­tan wer­den (§ 14 Abs. a BetrVG).

Nicht zuletzt stei­gen die Hür­den für die Anfech­tung von Betriebs­rats­wah­len (§ 19 Abs. 3 BetrVG) und auch für die Kün­di­gung von Beschäf­tig­ten, die sich für die Grün­dung eines neu­en Betriebs­ra­tes einsetzen.

Ver­bes­ser­ter Kündigungsschutz

Der neu­ge­fass­te § 15 Abs. 3 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) erwei­tert den Schutz vor ordent­li­chen (nicht: außer­or­dent­li­chen!) Kün­di­gun­gen nach der Ein­la­dung zu einer erst­ma­li­gen Betriebs­rats­wahl gem. § 15 Abs. 3a KSchG von drei auf sechs Per­so­nen. Er ver­legt ihn außer­dem mit dem neu­en § 15 Abs. 3b KSchG bereits vor den Ver­sand der Ein­la­dung zur Betriebs­ver­samm­lung. Denn nach die­ser neu­en Bestim­mung gilt er für bis zu drei Mona­te für Beschäf­tig­te, die bereits kon­kre­te Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen zur Errich­tung eines Betriebs­ra­tes oder einer Bord­ver­tre­tung unter­nom­men und eine öffent­lich beglau­big­te Erklä­rung über ihre Absicht zur Grün­dung eines Betriebs­ra­tes abge­ge­ben haben (bis­lang nur drei Beschäf­tig­te, vgl. § 15 Abs 3 KSchG in der Fas­sung vom 14.10.2020).

Tech­ni­scher Wan­del und Weiterbildung

Schließ­lich erfasst die Moder­ni­sie­rung der Betriebs­rats­ar­beit ver­schie­de­ne Aspek­te der digi­ta­len Kom­mu­ni­ka­ti­on und tech­ni­schen Weiterentwicklung:

Die Novel­lie­rung ermög­licht zudem vir­tu­el­le Betriebs­rats­sit­zun­gen (§ 30 BetrVG), regelt die Beach­tung des Daten­schut­zes durch den Betriebs­rat mit Unter­stüt­zung des Arbeit­ge­bers (§ 79a BetrVG) und legt die Rech­te des Betriebs­rats bei Fra­gen des Umgangs mit Künst­li­cher Intel­li­genz im Betrieb (§§ 80 ff. BetrVG) und bei der Ein­füh­rung von mobi­ler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) fest.

Auch in Sachen beruf­li­cher Wei­ter­bil­dung der Beschäf­tig­ten wird dem Betriebs­rat ein Bera­tungs­recht ein­ge­räumt (§ 96 Abs. 1 BetrVG).

Die Ände­run­gen tre­ten am Tag nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft.

Wei­te­re Informationen:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/betriebsraetemodernisierungsgesetz.html