Am 21. Mai hat der Bundestag das Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen. Damit stärkt der Gesetzgeber Betriebsräte in Deutschland und versetzt sie in die Lage, den technischen Wandel besser zu begleiten.
Vereinfachtes Wahlverfahren
Insbesondere um Neugründungen von Betriebsräten zu vereinfachen, wird das vereinfachte Wahlverfahren für Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten zwingend vorgeschrieben. Darüber hinaus wird es für Betriebe mit bis zu 200 Beschäftigten wird es im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ermöglicht (§ 14a BetrVG).
Für Wahlvorschläge sinkt außerdem die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften und für Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten entfällt das Schriftformerfordernis für die Unterstützung von Wahlvorschlägen. Denn nach der Neufassung kann diese während der Wahlversammlung durch Handzeichen kundgetan werden (§ 14 Abs. a BetrVG).
Nicht zuletzt steigen die Hürden für die Anfechtung von Betriebsratswahlen (§ 19 Abs. 3 BetrVG) und auch für die Kündigung von Beschäftigten, die sich für die Gründung eines neuen Betriebsrates einsetzen.
Verbesserter Kündigungsschutz
Der neugefasste § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erweitert den Schutz vor ordentlichen (nicht: außerordentlichen!) Kündigungen nach der Einladung zu einer erstmaligen Betriebsratswahl gem. § 15 Abs. 3a KSchG von drei auf sechs Personen. Er verlegt ihn außerdem mit dem neuen § 15 Abs. 3b KSchG bereits vor den Versand der Einladung zur Betriebsversammlung. Denn nach dieser neuen Bestimmung gilt er für bis zu drei Monate für Beschäftigte, die bereits konkrete Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrates oder einer Bordvertretung unternommen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung über ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrates abgegeben haben (bislang nur drei Beschäftigte, vgl. § 15 Abs 3 KSchG in der Fassung vom 14.10.2020).
Technischer Wandel und Weiterbildung
Schließlich erfasst die Modernisierung der Betriebsratsarbeit verschiedene Aspekte der digitalen Kommunikation und technischen Weiterentwicklung:
Die Novellierung ermöglicht zudem virtuelle Betriebsratssitzungen (§ 30 BetrVG), regelt die Beachtung des Datenschutzes durch den Betriebsrat mit Unterstützung des Arbeitgebers (§ 79a BetrVG) und legt die Rechte des Betriebsrats bei Fragen des Umgangs mit Künstlicher Intelligenz im Betrieb (§§ 80 ff. BetrVG) und bei der Einführung von mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) fest.
Auch in Sachen beruflicher Weiterbildung der Beschäftigten wird dem Betriebsrat ein Beratungsrecht eingeräumt (§ 96 Abs. 1 BetrVG).
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Weitere Informationen:
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/betriebsraetemodernisierungsgesetz.html