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Covid-19 – Bund reagiert mit Aus­set­zung der Insolvenzantragspflicht

Die Bun­des­re­gie­rung hat mit einem weit­rei­chen­den Geset­zes­pa­ket auf die aktu­el­le Not­la­ge wäh­rend der COVID-19-Pan­de­mie reagiert. Dadurch ent­ste­hen Ver­än­de­run­gen im Insol­venz­recht für Unter­neh­men und Ver­ei­ne, wel­che durch die neu­en Geset­ze Zeit für ihre Sanie­rungs­be­mü­hun­gen bekommen. 

Rück­wir­kend zum 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 ist die Pflicht zur Stel­lung von Insol­venz­an­trä­gen aus­ge­setzt. Dies gilt aller­dings nur, inso­fern die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bzw. Über­schul­dung auf den Fol­gen der Pan­de­mie-Aus­brei­tung beruht und eine bal­di­ge Besei­ti­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit mög­lich ist. Die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen geben den Betrof­fe­nen mehr Zeit, um staat­li­che Hil­fen zu bean­tra­gen und die dau­er­haf­te Liqui­di­tät zu sichern. 

Genau­er gesagt umfasst das Geset­zes­pakt fünf insol­venz­recht­li­che Bestim­mun­gen: Neben der oben genann­ten Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht besteht nur eine beschränk­te Haf­tung für Geschäfts­lei­ter und deren Zah­lun­gen nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe. Dadurch kön­nen Geschäfts­lei­ter nach neu­en Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten suchen, ohne eine per­sön­li­che Stra­fe durch Geset­zes­ver­let­zung befürch­ten zu müs­sen. Zu den Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten zäh­len auch neue Kre­di­te nach Beginn der Zah­lungs­un­fä­hig­keit, die nach neu­em Recht nicht als Maß­nah­me zur Insol­venz­ver­schlep­pung gel­ten. In Bezug zu Bezie­hun­gen mit Ver­trags­part­nern ist eben­falls fest­ge­legt wor­den, dass erfor­der­li­che Leis­tun­gen an die­se nur ein­ge­schränkt anfecht­bar sind. Zen­tral ist zudem auch, dass Gläu­bi­ger für drei Mona­te nur ein ein­ge­schränk­tes Recht haben, Insol­venz­an­trä­ge zu stel­len und damit Insol­venz­ver­fah­ren zu erzwin­gen. Alle Maß­nah­men zie­len also dar­auf ab, auch gemein­nüt­zi­gen Insti­tu­tio­nen und Unter­neh­men, Ver­bän­de und Ver­ei­ne die nöti­ge Zeit ein­zu­räu­men. So kön­nen die­se einen Plan für ihr Kri­sen­ma­nage­ment auf­stel­len, Finanz­mit­tel akqui­rie­ren und damit einen Aus­weg aus der Zah­lungs­un­fä­hig­keit finden.

Quel­le:

Gesetz zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil‑, Insol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht, vom 27. März 2020: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1