Die neuen gesetzlichen Bestimmungen, die am 27.03.2020 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden sind, verändern auch die Möglichkeiten im Vereinsrecht. Diese betreffen in erster Linie die Regelungen zu Vorstandsmitgliedern und Mitgliederversammlungen.
Vereine geraten während der COVID-19-Pandemie in eine schwierige Situation, da das Kontakt- bzw. Versammlungsverbot die herkömmliche Form von Mitgliederversammlungen und Neuwahlen unmöglich macht. Damit Vereine weiterhin durch einen Vorstand vertreten wird, können nun Vorstandsmitglieder auch nach ihrer Amtszeit noch im Amt bleiben, bis sie abberufen oder ein Nachfolger ins Amt eingeführt wird. Das neue Gesetzespaket ermöglicht ebenfalls, dass Mitgliederversammlungen auch ohne die Anwesenheit der Vereinsmitglieder am Versammlungsort stattfinden können. Somit ist der Weg frei für Online-Versammlungen via Videokonferenz. Die Stimmabgabe der Mitglieder erfolgt nun vor der Mitgliederversammlung und kann sowohl schriftlich als auch als Textform (Mail) erfolgen. Damit gewährleistet der Gesetzgeber die Beschlussfähigkeit seiner Vereine. Denn aktuell sind Beschlüsse von Versammlungen bereits gültig, wenn alle Mitglieder benachrichtigt worden sind, mindestens die Hälfte der Mitglieder abgestimmt haben und die erforderliche Mehrheit gemäß der Vereinssatzung erfolgt ist.
In der Not wird man also erfinderisch. Die Gewährleistung von Online-Mitgliederversammlungen und damit verbunden, der elektronischen Stimmabgabe von Mitgliedern, sichert die Handlungsfähigkeit der Vereine in der aktuellen, herausfordernden Zeit.
Quelle:
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil‑, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, vom 27. März 2020: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1