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Mit­glieds­bei­trä­ge und Spen­den: Wann sind die­se wirk­lich abzugsfähig?

Grund­la­gen

Spen­den und Bei­trä­ge sind soge­nann­te Zuwen­dun­gen nach § 50 Ein­kom­mens­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EStDV) in Ver­bin­dung mit § 10b Ein­kom­mens­steu­er­ge­setz (EStG). Natür­li­che Per­so­nen kön­nen Zuwen­dun­gen im Rah­men ihrer pri­va­ten Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung in Höhe von bis zu 20 % des Gesamt­be­trags ihrer Ein­nah­men als Son­der­aus­ga­ben von den zu ver­steu­ern­den Ein­künf­ten abzie­hen und so ihre Steu­er­last ver­rin­gern. Für Fir­men gilt ein Abzug in Höhe von bis zu 4 % der pro Jahr erziel­ten Umsät­ze, Löh­ne und Gehälter. 

So weit so gut. Aber es gibt für Spen­der und auch für Spen­den ent­ge­gen­neh­men­de Kör­per­schaf­ten eini­ge Din­ge zu beachten:

Nur steu­er­pri­vi­le­gier­te (gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che) Kör­per­schaf­ten dür­fen Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen aus­stel­len, sie müs­sen die Vor­ga­ben des Steu­er­rechts gewis­sen­haft beach­ten. Ande­ren­falls droht einer falsch aus­stel­len­den Orga­ni­sa­ti­on finan­zi­el­le Nach­tei­le und im schlimms­ten Fall der Ent­zug der Gemein­nüt­zig­keit. Auch den für die Geschäfts­füh­rung zustän­di­gen Per­so­nen dro­hen nach § 10b Abs. 4 S. 2f EStG erheb­li­che per­sön­li­che Haftungsrisiken:

Wer vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig eine unrich­ti­ge Bestä­ti­gung aus­stellt oder ver­an­lasst, dass Zuwen­dun­gen nicht zu den in der Bestä­ti­gung ange­ge­be­nen steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cken ver­wen­det wer­den, haf­tet für die ent­gan­ge­ne Steu­er. Die­se ist mit 30 Pro­zent des zuge­wen­de­ten Betrags anzusetzen.“ 

Mit­glieds­bei­trä­ge: es gibt Einschränkungen

Nicht alle Sat­zungs­zwe­cke sind in Bezug auf die Zah­lung von Mit­glieds­bei­trä­ge im oben beschrie­be­nen Sin­ne steu­er­lich pri­vi­le­giert. För­dert ein Ver­ein einen der fol­gen­den Zwe­cke, kön­nen über die Mit­glieds­bei­trä­ge kei­ne Zuwen­dungs­be­schei­ni­gun­gen aus­ge­stellt werden: 

Dies gilt für die För­de­rung von Sport, Kul­tur als Frei­zeit­ge­stal­tung (das gilt ins­be­son­de­re aber nicht aus­schließ­lich bei Ver­ei­nen, deren Mit­glie­der selbst künst­le­risch aktiv wer­den), Hei­mat­pfle­ge und Hei­mat­kun­de, Tier­zucht, Pflan­zen­zucht, Klein­gärt­ne­rei, tra­di­tio­nel­les Brauch­tum ein­schließ­lich des Kar­ne­vals, der Fast­nacht und des Faschings, Sol­da­ten- und Reser­vis­ten­be­treu­ung, Ama­teur­funk, Frei­funk, Modell­flug und/oder Hun­de­sport (sie­he § 10b Abs. 1 S. 8 EStG). 

Auch bei Spen­den an sol­che Ver­ei­ne ist Vor­sicht gebo­ten: die Spen­den dür­fen kei­ne Umge­hung von Mit­glieds­bei­trä­gen dar­stel­len, also nicht Mit­glieds­bei­trä­ge unter ande­rem Namen sein.

Spen­den: nur frei­wil­li­ge Zah­lun­gen ohne Gegenleistung 

Nur Zuwen­dun­gen, die frei­wil­lig und ohne Gegen­leis­tung gege­ben wer­den, zäh­len als Spen­de. Zum Bei­spiel ist es daher nicht zuläs­sig, bei einem Ver­eins­fest Spei­sen und Geträn­ke „gegen Spen­de“ abzu­ge­ben. Allen­falls könn­te am Aus­gang eine Spen­den­box ste­hen, in die Gäs­te vor Ver­las­sen der Ver­an­stal­tung frei­wil­lig eine Zah­lung in selbst­ge­wähl­ter Höhe ein­wer­fen. Der in die­sem Zusam­men­hang oft an Spen­den­bo­xen ange­brach­te Vor­schlag, einen bestimm­ten Betrag zu spen­den, damit die Kos­ten der Ver­an­stal­tung gedeckt wer­den kön­nen, stellt einen äußerst ris­kan­ten Grau­be­reich dar. 

Auf­nah­me­bei­trä­ge, die umgan­gen wer­den sol­len, indem sie als anzugs­fä­hi­ge Spen­de dekla­riert wer­den, sind eben­falls unzulässig.

Form­vor­ga­ben und Erleichterungen 

Für Zuwen­dungs­be­schei­de gibt es zwin­gen­de Form­vor­ga­ben. Es ist emp­feh­lens­wert, die eige­nen Spen­den­be­schei­ni­gun­gen mit den For­mu­lar­vor­ga­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums auf Voll­stän­dig­keit abzu­glei­chen (https://www.formulare-bfinv.de).

Erleich­te­run­gen grei­fen bei soge­nann­ten „Klein­be­trags­spen­den“ bis 300 Euro (Stand 2021, bis 2020: 200 Euro). Die­se kön­nen nach § 50 Abs. 4 Nr. 2 Ein­kom­mens­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EStDV) auch ohne Spen­den­be­schei­ni­gung als Son­der­aus­ga­be von der Steu­er abge­setzt wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist aller­dings, dass auf dem Buchungs­be­leg Name und Bank­ver­bin­dung von Spen­der und Emp­fän­ger, der Zuwen­dungs­be­trag, das Datum sowie die tat­säch­li­che Durch­füh­rung der Zah­lung ersicht­lich sind. 

Außer­dem müs­sen aus einem vom Emp­fän­ger aus­ge­stell­ten Beleg her­vor­ge­hen: 1. der steu­er­be­güns­tig­te Zweck, für den die Zuwen­dung ver­wen­det wird, 2. die Anga­ben über die Frei­stel­lung des Emp­fän­gers von der Kör­per­schaft­steu­er und 3. die Anga­be, ob es sich bei der Zuwen­dung um eine Spen­de oder einen Mit­glieds­bei­trag han­delt. Eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on, die auf die­se Bedin­gun­gen für den Steu­er­ab­zug in geeig­ne­ter Wei­se hin­weist und die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stellt, kann sich Auf­wand für die Aus­stel­lung von Spen­den­be­schei­den ersparen.

Zusätz­li­che Anfor­de­run­gen bei Ver­zichts- und Sachspenden

Nicht zuletzt soll­te man die ver­schie­de­nen Spen­den­ar­ten ken­nen: Geld­spen­den, Sach­spen­den und Ver­zichts­spen­den. Die­se kön­nen mit zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen ver­bun­den sein:

  1. Geld­spen­den kön­nen in bar oder per Über­wei­sung gezahlt wer­den. Zusatz­an­for­de­run­gen gibt es hier nicht.

2. Ver­zichts­spen­den sind nur dann mög­lich, wenn auf die Leis­tung, auf die ver­zich­tet wer­den soll, nach­weis­lich ein Anspruch besteht (z. B. ein Dienst- oder Werk­ver­trag oder eine Richt­li­nie für Aus­la­gen­er­satz und die dafür erfor­der­li­chen Quit­tun­gen über Aus­ga­ben für die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on). Zu beach­ten ist dabei: ehren­amt­lich Akti­ve kön­nen ohne steu­er­li­che Kon­se­quen­zen auf ihren Aus­la­gen­er­satz oder auch auf eine steu­er­freie Auf­wands­ent­schä­di­gung wie die Ehren­amts­pau­scha­le ver­zich­ten. Wer aller­dings auf gewerb­li­che oder frei­be­ruf­li­che Zah­lungs­an­sprü­che ver­zich­tet, muss die Zah­lung, auf die er oder sie ver­zich­tet, den­noch als Ein­kom­men ange­ben und ver­steu­ern (ggf. Umsatz‑, Körperschafts‑, Gewerbe‑, Ein­kom­mens­steu­er). Zudem ist erfor­der­lich, dass der Emp­fän­ger im Zeit­punkt der Inan­spruch­nah­me der Leis­tung auch in der Lage gewe­sen sein müss­te, die­se tat­säch­lich zu bezah­len: nicht mög­lich ist es daher, Auf­wands­quit­tun­gen für teu­re Leis­tun­gen aus­zu­stel­len, die eine Orga­ni­sa­ti­on selbst man­gels Liqui­di­tät nicht hät­te ein­kau­fen können. 

3. Sach­spen­den sind ein äußerst kom­ple­xes The­ma für sich, bezüg­lich des­sen es zahl­rei­che Punk­te zu beach­ten gibt, weil z.B. die Bestim­mung des Wer­tes (ins­be­son­de­re von gebrauch­ten Gegen­stän­den) mit­un­ter kom­plex sein kann. Einen ers­ten Ein­druck von den Aspek­ten, die in die­sem Zusam­men­hang beach­tet wer­den müs­sen, ver­mit­telt das For­mu­lar des Finanz­mi­nis­te­ri­ums betref­fend Sach­spen­den: https://www.formulare-bfinv.de