Grundlagen
Spenden und Beiträge sind sogenannte Zuwendungen nach § 50 Einkommenssteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 10b Einkommenssteuergesetz (EStG). Natürliche Personen können Zuwendungen im Rahmen ihrer privaten Einkommenssteuererklärung in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags ihrer Einnahmen als Sonderausgaben von den zu versteuernden Einkünften abziehen und so ihre Steuerlast verringern. Für Firmen gilt ein Abzug in Höhe von bis zu 4 % der pro Jahr erzielten Umsätze, Löhne und Gehälter.
So weit so gut. Aber es gibt für Spender und auch für Spenden entgegennehmende Körperschaften einige Dinge zu beachten:
Nur steuerprivilegierte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Körperschaften dürfen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, sie müssen die Vorgaben des Steuerrechts gewissenhaft beachten. Anderenfalls droht einer falsch ausstellenden Organisation finanzielle Nachteile und im schlimmsten Fall der Entzug der Gemeinnützigkeit. Auch den für die Geschäftsführung zuständigen Personen drohen nach § 10b Abs. 4 S. 2f EStG erhebliche persönliche Haftungsrisiken:
„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.“
Mitgliedsbeiträge: es gibt Einschränkungen
Nicht alle Satzungszwecke sind in Bezug auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträge im oben beschriebenen Sinne steuerlich privilegiert. Fördert ein Verein einen der folgenden Zwecke, können über die Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden:
Dies gilt für die Förderung von Sport, Kultur als Freizeitgestaltung (das gilt insbesondere aber nicht ausschließlich bei Vereinen, deren Mitglieder selbst künstlerisch aktiv werden), Heimatpflege und Heimatkunde, Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Freifunk, Modellflug und/oder Hundesport (siehe § 10b Abs. 1 S. 8 EStG).
Auch bei Spenden an solche Vereine ist Vorsicht geboten: die Spenden dürfen keine Umgehung von Mitgliedsbeiträgen darstellen, also nicht Mitgliedsbeiträge unter anderem Namen sein.
Spenden: nur freiwillige Zahlungen ohne Gegenleistung
Nur Zuwendungen, die freiwillig und ohne Gegenleistung gegeben werden, zählen als Spende. Zum Beispiel ist es daher nicht zulässig, bei einem Vereinsfest Speisen und Getränke „gegen Spende“ abzugeben. Allenfalls könnte am Ausgang eine Spendenbox stehen, in die Gäste vor Verlassen der Veranstaltung freiwillig eine Zahlung in selbstgewählter Höhe einwerfen. Der in diesem Zusammenhang oft an Spendenboxen angebrachte Vorschlag, einen bestimmten Betrag zu spenden, damit die Kosten der Veranstaltung gedeckt werden können, stellt einen äußerst riskanten Graubereich dar.
Aufnahmebeiträge, die umgangen werden sollen, indem sie als anzugsfähige Spende deklariert werden, sind ebenfalls unzulässig.
Formvorgaben und Erleichterungen
Für Zuwendungsbescheide gibt es zwingende Formvorgaben. Es ist empfehlenswert, die eigenen Spendenbescheinigungen mit den Formularvorgaben des Bundesfinanzministeriums auf Vollständigkeit abzugleichen (https://www.formulare-bfinv.de).
Erleichterungen greifen bei sogenannten „Kleinbetragsspenden“ bis 300 Euro (Stand 2021, bis 2020: 200 Euro). Diese können nach § 50 Abs. 4 Nr. 2 Einkommenssteuerdurchführungsverordnung (EStDV) auch ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auf dem Buchungsbeleg Name und Bankverbindung von Spender und Empfänger, der Zuwendungsbetrag, das Datum sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sind.
Außerdem müssen aus einem vom Empfänger ausgestellten Beleg hervorgehen: 1. der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, 2. die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer und 3. die Angabe, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Eine gemeinnützige Organisation, die auf diese Bedingungen für den Steuerabzug in geeigneter Weise hinweist und die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, kann sich Aufwand für die Ausstellung von Spendenbescheiden ersparen.
Zusätzliche Anforderungen bei Verzichts- und Sachspenden
Nicht zuletzt sollte man die verschiedenen Spendenarten kennen: Geldspenden, Sachspenden und Verzichtsspenden. Diese können mit zusätzlichen Anforderungen verbunden sein:
- Geldspenden können in bar oder per Überweisung gezahlt werden. Zusatzanforderungen gibt es hier nicht.
2. Verzichtsspenden sind nur dann möglich, wenn auf die Leistung, auf die verzichtet werden soll, nachweislich ein Anspruch besteht (z. B. ein Dienst- oder Werkvertrag oder eine Richtlinie für Auslagenersatz und die dafür erforderlichen Quittungen über Ausgaben für die gemeinnützige Organisation). Zu beachten ist dabei: ehrenamtlich Aktive können ohne steuerliche Konsequenzen auf ihren Auslagenersatz oder auch auf eine steuerfreie Aufwandsentschädigung wie die Ehrenamtspauschale verzichten. Wer allerdings auf gewerbliche oder freiberufliche Zahlungsansprüche verzichtet, muss die Zahlung, auf die er oder sie verzichtet, dennoch als Einkommen angeben und versteuern (ggf. Umsatz‑, Körperschafts‑, Gewerbe‑, Einkommenssteuer). Zudem ist erforderlich, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung auch in der Lage gewesen sein müsste, diese tatsächlich zu bezahlen: nicht möglich ist es daher, Aufwandsquittungen für teure Leistungen auszustellen, die eine Organisation selbst mangels Liquidität nicht hätte einkaufen können.
3. Sachspenden sind ein äußerst komplexes Thema für sich, bezüglich dessen es zahlreiche Punkte zu beachten gibt, weil z.B. die Bestimmung des Wertes (insbesondere von gebrauchten Gegenständen) mitunter komplex sein kann. Einen ersten Eindruck von den Aspekten, die in diesem Zusammenhang beachtet werden müssen, vermittelt das Formular des Finanzministeriums betreffend Sachspenden: https://www.formulare-bfinv.de.