
Hinweisgeberschutz-Richtlinie
Vielleicht haben Sie davon schon gehört? Häufig fällt auch der Begriff „Whistleblower-Richtlinie“ in diesem Zusammenhang.
Am 23. Oktober 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2019/1937 verabschiedet. Diese hat das Ziel, Personen, die innerhalb eines Unternehmens Verstöße gegen Gesetze feststellen und melden, vor Repressalien und arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Unter Repressalien sind dabei direkte oder indirekte Nachteile in beruflichem Kontext zu verstehen, die sich auf die meldende Person nachteilig auswirken könnten.
Die folgenden Unternehmen sind zur Einrichtung eines „internen Meldekanals“ für Rechtsverstöße verpflichtet:
- Bis spätestens 17.12.2021: Unternehmen ab 250 Mitarbeiter*innen
- Bis spätestens 17.12.2023: Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeiter*innen
- Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen, sind von der Pflicht zur Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems befreit.
Für gemeinnützige Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, gibt es nach der EU-Richtlinie keine Erleichterungen.
Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung Ihrer Verpflichtungen nach der Hinweisgeberschutz-Richtlinie. Treten Sie mit uns in Kontakt.