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Neue Pflich­ten für Organisationen

Hin­weis­ge­ber­schutz-Richt­li­nie

Viel­leicht haben Sie davon schon gehört? Häu­fig fällt auch der Begriff „Whist­le­b­lower-Richt­li­nie“ in die­sem Zusammenhang.

Am 23. Okto­ber 2019 haben das Euro­päi­sche Par­la­ment und der Rat der Euro­päi­schen Uni­on die Richt­li­nie (EU) 2019/1937 ver­ab­schie­det. Die­se hat das Ziel, Per­so­nen, die inner­halb eines Unter­neh­mens Ver­stö­ße gegen Geset­ze fest­stel­len und mel­den, vor Repres­sa­li­en und arbeits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen zu schüt­zen. Unter Repres­sa­li­en sind dabei direk­te oder indi­rek­te Nach­tei­le in beruf­li­chem Kon­text zu ver­ste­hen, die sich auf die mel­den­de Per­son nach­tei­lig aus­wir­ken könnten.

Die fol­gen­den Unter­neh­men sind zur Ein­rich­tung eines „inter­nen Mel­de­ka­nals“ für Rechts­ver­stö­ße verpflichtet:

  • Bis spä­tes­tens 17.12.2021: Unter­neh­men ab 250 Mitarbeiter*innen
  • Bis spä­tes­tens 17.12.2023: Unter­neh­men zwi­schen 50 und 249 Mitarbeiter*innen
  • Unter­neh­men, die weni­ger als 50 Per­so­nen beschäf­ti­gen, sind von der Pflicht zur Ein­füh­rung eines Hin­weis­ge­ber­schutz­sys­tems befreit.

Für gemein­nüt­zi­ge Unter­neh­men, gleich wel­cher Rechts­form, gibt es nach der EU-Richt­li­nie kei­ne Erleichterungen.

Wir unter­stüt­zen Sie bei der Ein­hal­tung Ihrer Ver­pflich­tun­gen nach der Hin­weis­ge­ber­schutz-Richt­li­nie. Tre­ten Sie mit uns in Kontakt.