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Stif­tun­gen in Zei­ten des Umbruchs

Aktu­el­le Zah­len und Entwicklungen

Laut dem Bun­des­ver­band Deut­scher Stif­tun­gen gibt es momen­tan ins­ge­samt 22.743 rechts­fä­hi­ge Stif­tun­gen. Und es kom­men immer mehr dazu: Der Sek­tor wächst seit der Jahr­tau­send­wen­de ste­tig wei­ter, obwohl die Lage an den Finanz­märk­ten wei­ter­hin schwie­rig ist. Allein im Jahr 2018 gab es 554 Neu­ein­rich­tun­gen. Der Groß­teil die­ser Stif­tun­gen (95%) ver­folgt gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke. Mit 52% lie­gen gesell­schaft­li­che The­men dabei ganz weit vorn. Dahin­ter lie­gen die Berei­che Bil­dung (34,6%), Kunst und Kul­tur (31,9%) und Wis­sen­schaft (24,5%).

Heut­zu­ta­ge sind Stif­tun­gen zuneh­mend vom Glo­ba­li­sie­rungs­pro­zess betrof­fen wer­den immer inter­na­tio­na­ler, etwa in Form von län­der­über­grei­fen­den Koope­ra­tio­nen für spe­zi­el­le Pro­jek­te. Durch das Phä­no­men der Digi­ta­li­sie­rung bra­chen auch für Stif­tun­gen Zei­ten der Umstruk­tu­rie­rung an. Zu beach­ten ist dabei stets auch das eher unbe­lieb­te The­ma Datenschutz. 

Was bewegt Stiftungen? 

Stif­tungs­re­form als Dauerbaustelle

Eine Stif­tungs­rechts­re­form ist nun seit meh­re­ren Jah­ren geplant. Die Bun­des­re­gie­rung hat die­se im Koali­ti­ons­ver­trag zum Ziel erklärt. Die Erfül­lung die­ses Ver­spre­chens bleibt bis­lang aus, obwohl zuletzt sowohl der Herbst 2018 wie auch 2019 dafür ange­setzt waren. Ein Geset­zes­ent­wurf exis­tiert noch nicht, ein­zig ein Bericht der schon 2014 ein­ge­rich­te­ten Bund-Län­der-Arbeits­grup­pe von Febru­ar 2018. Die­se hat zumin­dest fest­ge­legt, dass wei­ter­hin das­sel­be Ver­ständ­nis der Rechts­form nach §§ 80 ff. BGB und den Lan­des­ge­set­zen gel­ten soll: Stif­tun­gen sol­len zu jedem recht­mä­ßi­gen Zweck als juris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts aner­kannt und so vom Stif­ter unab­hän­gig wer­den. Das ein­ge­setz­te Ver­mö­gen geht zur Erfül­lung die­ses Zwecks an die Stif­tung über.

Die Reform liegt nun bereits so lang auf dem Schreib­tisch des Gesetz­ge­bers, dass der Bun­des­ver­band Deut­scher Stif­tun­gen zwi­schen­zeit­lich eine Kam­pa­gne mit einem Hand­lungs­auf­ruf an die Gro­ße Koali­ti­on durch­ge­führt hat. 

Pro­blem­stel­lun­gen und ange­streb­te Inhal­te einer Reform

Dar­in wird ange­pran­gert, dass das deut­sche Stif­tungs­recht zu zer­split­tert sei. So besteht Unsi­cher­heit, weil je nach Auf­sichts­be­hör­de Recht unter­schied­lich ange­wen­det wird. Gefor­dert wer­den daher bun­des­ein­heit­li­che Vor­schrif­ten, wodurch auch Wider­sprü­che mit Geset­zen auf Län­der­ebe­ne auf­ge­ho­ben wür­den. Auch Rah­men­be­din­gun­gen wie die zuneh­men­de Büro­kra­ti­sie­rung und der Nied­rig­zins erschwe­ren die Arbeit der Stif­tun­gen. Zudem wür­de ein Stif­tungs­re­gis­ter mit Publi­zi­täts­wir­kung die Trans­pa­renz und Hand­lungs­fä­hig­keit im Rechts­ver­kehr stark ver­ein­fa­chen – dies befür­wor­ten über 75% der vom BVDS befrag­ten Stiftungen. 

Dar­über hin­aus soll für kla­re und ange­mes­se­ne Haf­tungs­re­ge­lun­gen und vor allem für mehr Fle­xi­bi­li­tät in Ver­än­de­rungs­pro­zes­sen gesorgt wer­den. Letz­te­re steht aber im Kon­flikt mit dem eigent­li­chen Ewig­keits­ge­dan­ken der Rechts­form Stif­tung und zu Tei­len des Gemein­nüt­zig­keits­rechts. Weil Stif­tun­gen ihr Wir­ken nicht immer nur auf das Inland beschrän­ken, sind häu­fig meh­re­re Rechts­räu­me tan­giert, was zusätz­li­che Anwen­dungs­schwie­rig­kei­ten her­vor­ruft. Dis­ku­tiert wird auch ein neu­es Kon­zept der Stif­tung auf Zeit. Dies sind nur weni­ge der kom­ple­xen Fra­ge­stel­lun­gen, die es in einer Reform durch den Gesetz­ge­ber auf­zu­lö­sen gilt.

Wie poli­tisch dür­fen Stif­tun­gen sein?

Seit dem Attac-Urteil des Bun­des­fi­nanz­ho­fes vom Febru­ar 2019 bleibt der Gesetz­ge­ber auch einer wei­te­ren nähe­ren Erläu­te­rung schul­dig. Im Urteil war dem glo­ba­li­sie­rungs­kri­ti­schen Netz­werk Attac der Gemein­nüt­zig­keits­cha­rak­ter abge­spro­chen wor­den, weil es das poli­ti­sche Gesche­hen zu beein­flus­sen ver­su­che, statt sich auf poli­ti­sche Bil­dungs­ar­beit für das Volk zu kon­zen­trie­ren. Das Gericht merk­te an, dass eine sol­che Volks­bil­dung in „geis­ti­ger Offen­heit“ zu betrei­ben sei, was durch die kon­kre­ten poli­ti­schen For­de­run­gen von Attac nicht der Fall sei – schließ­lich sei­en auch Par­tei­en nicht gemein­nüt­zig. Nötig ist somit nun eine Richt­schnur für poli­tisch akti­ve Stif­tun­gen und damit mehr Rechts­si­cher­heit, ab wann sie nicht mehr unter dem Man­tel der Gemein­nüt­zig­keit agie­ren. Die weit­rei­chen­de Fol­ge des­sen ist näm­lich, dass Spen­dern kei­ne Beschei­ni­gun­gen zur Steu­er­frei­heit mehr aus­ge­stellt wer­den kön­nen – ein poten­ti­ell exis­tenz­ge­fähr­den­der Umstand.

Bei sol­chen Rah­men­be­din­gun­gen ist es umso wich­ti­ger, stets den eige­nen Sta­tus zu aktua­li­sie­ren und so auf der siche­ren Sei­te zu sein. 

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