Kurzmeldung zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2021, Az. B 12 R 15/19 R, veröffentlicht am 4. Mai 2021: Stiftungsvorstand kann abhängig beschäftigt sein.
Das Bundessozialgericht beschloss im obigen Fall, dass einer von drei Vorständen, der für seine Vorstandstätigkeit für eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts zunächst neben einer abhängigen Teilzeitbeschäftigung, anschließend als Rentner tätig war, dies als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter tat.
So heißt es im Urteil: „Der Beigeladene war ungeachtet eines fehlenden schriftlichen Anstellungsvertrags (dazu a) in den Betrieb der Stiftung in funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert (dazu b) und stellte der Klägerin seine Arbeitskraft ohne eigenes wirtschaftliches Risiko gegen eine Vergütung (dazu c) zur Verfügung. Ein die Beschäftigung ausschließendes Ehrenamt im Sinne einer unentgeltlichen Verfolgung ideeller Zwecke lag nicht vor (dazu d).“
Hierzu ist relevant, dass das fragliche Vorstandsmitglied dem Willen des Stifters unterlag und die Stiftung drei Vorstandsmitglieder hatte, von denen immer zwei gemeinsam vertretungsberechtigt waren, daher wurde das fragliche Vorstandsmitglied nicht als weisungsfrei angesehen. Zudem überstiegen die für die Vorstandstätigkeit gezahlten Entgelte mit 20.000 Euro pro Jahr und mehr den Rahmen dessen, was als ehrenamtliche Tätigkeit mit ideellem Gepräge anerkannt würde.
Die Stiftung, die wissenschaftliche und soziale Projekte fördert und als einziges Kapital einen 50%-igen Anteil an einer gemeinnützigen Gesellschaft mit demselben Zweck hält, muss die Sozialversicherungsbeiträge für ihr ehemaliges Vorstandsmitglied nun entrichten.
Damit bestätigte das Bundessozialgericht vergleichbare Entscheidungen der Vergangenheit, mit denen es für andere Rechtsformen beschlossen hatte, dass Vorstände abhängig beschäftigt sein können (vgl z. B. BSG, 22.8.1973 — 12 RK 27/72 – für eine eingetragene Genossenschaft; BSG, 30.11.1978 — 12 RK 33/76 – für Verbandsvorsteher eines Wasser- und Bodenverbands; BSG 15.12.1983 — 12 RK 57/82 sowie BSG, 19.6.2001 — B 12 KR 44/00 R – für Vorstandsmitglied eines Vereins>; BSG, 12.1.2011 — B 12 KR 17/09 R für Vorstandsmitglied einer ausländischen Kapitalgesellschaft).
Weitere Informationen:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_02_23_B_12_R_15_19_R.html