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Kau­ti­ons­zah­lun­gen unter Gel­tung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

Nach § 14 Abs.1 des Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­ge­set­zes (WBVG) kann der Leis­tungs­er­brin­ger vom Bewoh­ner Sicher­hei­ten für die Erfül­lung sei­ner Pflich­ten aus dem Betreu­ungs­ver­trag ver­lan­gen, wenn dies im Ver­trag ver­ein­bart ist. Gemäß § 14 Abs. 4 WBVG kön­nen jedoch von Bewoh­nern, die Leis­tun­gen nach den §§ 42 und 43 des SGB XI in Anspruch neh­men, oder Bewoh­nern, denen Hil­fe in Ein­rich­tun­gen nach dem SGB XII gewährt wird, kei­ne sol­che Sicher­hei­ten nach § 14 Abs.1 WBVG ver­langt werden.

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit Urteil vom 05.04.2018 — Az. II ZR 36/17 — den vom Wort­laut her gege­be­nen Gel­tungs­be­reich die­ses Ver­bot nun­mehr im Wege der Aus­le­gung ein­ge­schränkt. Kon­kre­ter Gegen­stand der Prü­fung war die Fra­ge nach der Zuläs­sig­keit der Ver­ein­ba­rung einer Kau­ti­ons­zah­lung im Ver­trag mit dem Bewoh­ner einer voll­sta­tio­nä­ren Pflegeeinrichtung.

Nach der genann­ten Ent­schei­dung ist hin­sicht­lich der Fra­ge der Zuläs­sig­keit der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung von Kau­ti­ons­zah­lun­gen wie folgt zu unterscheiden:

  • Erfolgt die Leis­tungs­er­brin­gung im Rah­men der Sach­leis­tungs­ver­schaf­fung durch die Pfle­ge­kas­se auf der Grund­la­ge einer Pfle­ge­satz­ver­ein­ba­rung gemäß § 85 SGB XI, so erlangt der Leis­tungs­er­brin­ger einen unmit­tel­ba­ren Zah­lungs­an­spruch gegen­über der Pfle­ge­kas­se. Sofern sei­tens des Bewoh­ners Leis­tun­gen der Hil­fe zur Pfle­ge in Anspruch genom­men wer­den, erlangt der Leis­tungs­er­brin­ger des Wei­te­ren wie­der­um einen unmit­tel­ba­ren Anspruch gegen­über dem Sozi­al­hil­fe­trä­ger. Steht dem Leis­tungs­er­brin­ger aber ein unmit­tel­bar zah­len­der öffent­li­cher Kos­ten­trä­ger zur Ver­fü­gung, so besteht nach der genann­ten Ent­schei­dung für eine Sicher­heits­leis­tung des Bewoh­ners kein Bedürfnis.
  • Hat sich der Leis­tungs­er­brin­ger jedoch nicht für den Abschluss einer Pfle­ge­satz­ver­ein­ba­rung gem. § § 85 SGB XI, son­dern unter Durch­bre­chung des Sach­leis­tungs­prin­zips für das Erstat­tungs­ver­fah­ren nach § 91 SGB XI ent­schie­den oder kommt eine Pfle­ge­satz­ver­ein­ba­rung nach § 85 SGB XI aus ande­ren Grün­den nicht zustan­de, so hat der Leis­tungs­er­brin­ger nur den ver­trag­li­chen Anspruch auf Zah­lung des Heim­ent­gelts gegen­über dem Bewoh­ner. Steht dem Leis­tungs­er­brin­ger aber kein unmit­tel­bar zah­len­der öffent­li­cher Kos­ten­trä­ger zur Ver­fü­gung, so besteht nach der genann­ten Ent­schei­dung ein zu berück­sich­ti­gen­des Siche­rungs­be­dürf­nis des Leis­tungs­er­brin­gers, dem durch die Ermög­li­chung der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung einer Kau­ti­ons­zah­lung Rech­nung zu tra­gen ist.

Wie ange­führt, hat­te sich der BGH in der genann­ten Ent­schei­dung kon­kret mit der Zuläs­sig­keit der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung von Kau­ti­ons­zah­lun­gen mit Bewoh­nern einer voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge-ein­rich­tung zu befassen.

Das Ver­bot der Ver­ein­ba­rung von Kau­ti­ons­zah­lun­gen nach § 14 Abs. 4 WBVG gilt nicht für den Bereich der Ein­glie­de­rungs­hil­fe. Im Zuge der Umset­zung des Bun­des­teil­ha­be­ge­set­zes wur­de die Ein­glie­de­rungs­hil­fe im SGB IX ver­or­tet. Das SGB IX wird in der Ver­bots­norm des § 14 Abs. 4 WBVG jedoch nicht benannt.


H. Mösen­thin, Asses­sor jur., Ver­bands­jus­ti­zi­ar a. D.