Nach § 14 Abs.1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) kann der Leistungserbringer vom Bewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Betreuungsvertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Gemäß § 14 Abs. 4 WBVG können jedoch von Bewohnern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, oder Bewohnern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, keine solche Sicherheiten nach § 14 Abs.1 WBVG verlangt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 05.04.2018 — Az. II ZR 36/17 — den vom Wortlaut her gegebenen Geltungsbereich dieses Verbot nunmehr im Wege der Auslegung eingeschränkt. Konkreter Gegenstand der Prüfung war die Frage nach der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Kautionszahlung im Vertrag mit dem Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Nach der genannten Entscheidung ist hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarung von Kautionszahlungen wie folgt zu unterscheiden:
- Erfolgt die Leistungserbringung im Rahmen der Sachleistungsverschaffung durch die Pflegekasse auf der Grundlage einer Pflegesatzvereinbarung gemäß § 85 SGB XI, so erlangt der Leistungserbringer einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber der Pflegekasse. Sofern seitens des Bewohners Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen werden, erlangt der Leistungserbringer des Weiteren wiederum einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger. Steht dem Leistungserbringer aber ein unmittelbar zahlender öffentlicher Kostenträger zur Verfügung, so besteht nach der genannten Entscheidung für eine Sicherheitsleistung des Bewohners kein Bedürfnis.
- Hat sich der Leistungserbringer jedoch nicht für den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung gem. § § 85 SGB XI, sondern unter Durchbrechung des Sachleistungsprinzips für das Erstattungsverfahren nach § 91 SGB XI entschieden oder kommt eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI aus anderen Gründen nicht zustande, so hat der Leistungserbringer nur den vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Heimentgelts gegenüber dem Bewohner. Steht dem Leistungserbringer aber kein unmittelbar zahlender öffentlicher Kostenträger zur Verfügung, so besteht nach der genannten Entscheidung ein zu berücksichtigendes Sicherungsbedürfnis des Leistungserbringers, dem durch die Ermöglichung der vertraglichen Vereinbarung einer Kautionszahlung Rechnung zu tragen ist.
Wie angeführt, hatte sich der BGH in der genannten Entscheidung konkret mit der Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarung von Kautionszahlungen mit Bewohnern einer vollstationären Pflege-einrichtung zu befassen.
Das Verbot der Vereinbarung von Kautionszahlungen nach § 14 Abs. 4 WBVG gilt nicht für den Bereich der Eingliederungshilfe. Im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wurde die Eingliederungshilfe im SGB IX verortet. Das SGB IX wird in der Verbotsnorm des § 14 Abs. 4 WBVG jedoch nicht benannt.
H. Mösenthin, Assessor jur., Verbandsjustiziar a. D.