Nach § 14 Abs.1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) kann der Leistungserbringer vom Bewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Betreuungsvertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Gemäß § 14 Abs. 4 WBVG können jedoch von Bewohnern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, oder Bewohnern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, keine solche Sicherheiten nach § 14 Abs.1 WBVG verlangt werden.
Der Bundesge...
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